Schriftliche Fassung des erneuerten Vördener Bürgereides
Ereignis-Datum: 1. Januar 1583
Der Bürgereid war bei Erreichung der Volljährigkeit mit 21 Jahren oder bei Neuzuzug von allen männlichen Bewohnern zu leisten. Er wurde 1678 in das neu begonnene Bürgerbuch eingetragen, wobei es ausdrücklich heißt, dass es sich um die 1583 erneuerte Form handelt.